Das Wesentliche in Kürze
Der Straf- und Massnahmenvollzug wird in der Schweiz als Verbundaufgabe umgesetzt: Die Kantone sind für die Planung, den Bau und den Betrieb der Justizvollzugseinrichtungen zuständig. Der Bund beteiligt sich an deren Finanzierung mit Baubeiträgen in der Höhe von 35 % der anrechenbaren Baukosten. Verantwortlich für die Vergabe dieser Subventionen ist das Bundesamt für Justiz (BJ). Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) prüfte, ob das BJ die Baubeiträge gesetzeskonform und wirtschaftlich vergibt, so dass die geförderten Anstalten die Anforderungen des Straf- und Massnahmenvollzugs erfüllen. Sie kommt zum Schluss, dass das BJ die geltenden Vorgaben zu breit auslegt und der Nachweis zur Wirkung der Subvention fehlt.
7404
Haftplätze
90
Hafteinrichtungen
94,5
Belegungsrate in Prozent
37
Millionen Franken Baubeiträge pro Jahr
Zentrale Erkenntnisse
-
Vorgaben werden eingehalten
Die Vorgaben und Anforderungen zur Subventionsvergabe sind allen Beteiligten bekannt und werden eingehalten.
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Subventionierte Zellengrösse geht über die europäische Mindestanforderung hinaus
Die Begründung für die schweizerischen Mindestflächen von 12 m2 für Einzelzellen bei Neubauten und die damit verbundenen Zielsetzungen fehlen in den massgebenden Dokumenten.
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Keine konkrete Wirkungsmessung
Messbare Ziele und ein Reporting fehlen. Auch fehlt ein Monitoring, um zu überprüfen, ob Subventionen zweckentfremdet werden. Rückzahlungen bei Zweckentfremdungen beruhen auf Selbstanzeigen der Anstalten und sind eher selten.
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Abgeltungen über Pauschalen sind nur eingeschränkt möglich
Methodenveränderungen im Vollzug und technische Weiterentwicklungen sind durch veraltete Pauschalen nicht abgedeckt.
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Zu breite Auslegung der Vorgaben
Die heutige Subventionspraxis wird dem Ziel der Subvention nicht immer gerecht. Beispielsweise unterstützt das BJ auch Instandsetzungs- oder energetische Massnahmen, die die Zustände im Strafvollzug nicht direkt verbessern.
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Verrechnete Eigenleistungen übersteigen bei weitem die tatsächlichen Kosten
Insassen erbringen gegen Entgelt auch Leistungen für den Bau und Unterhalt. Dabei werden aber (im Vergleich zu den ausbezahlten Arbeitsentgelten an Insassen) Kosten bis zum 5-Fachen verrechnet. Die Bemessungsrichtlinie widerspricht hier dem Subventionsgesetz.