Hilfsmittelpolitik zu Gunsten der Behinderten: Abgabe von Hörmitteln in der IV und AHV

Das Wesentliche in Kürze

Gemäss Bundesgesetz werden in der Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.

In der IV werden den Versicherten, welche die medizinischen Kriterien erfüllen, Hörgeräte zum Preis von bis 1570 Franken (einfache monaurale Versorgung) und bis 4065 Franken (sehr komplexe binaurale Versorgung) abgegeben. In diesen Beträgen sind neben den Hörgeräten auch die Dienstleistungen der Akustiker inbegriffen (6-8 Konsultationen). Dazu kommen die Ausgaben der Sozialversicherungen für zwei obligatorische medizinische Expertisen von ca. 750 Franken pro Versorgung. Für Kinder sind umfangreichere Versorgungen vorgesehen. Die Schweizerische IV verfügt damit wahrscheinlich weltweit über eines der grosszügigsten und besten Versorgungssysteme (medizinisch und technisch).