Aufsicht über die Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Bundesamt für Landwirtschaft

Das Wesentliche in Kürze

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat im Rahmen ihres Jahresprogramms, gestützt auf Art. 6 und 8. des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG, SR 614.0), eine angemeldete Prüfung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) durchgeführt. Beurteilt wurde die Aufsicht durch das BLW im Bereich der Absatzförderung.