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Eidgenössische Finanzkontrolle
Monbijoustrasse 45
CH-3003 Bern
Schweiz
Tel.: +41 31 323 11 11
Fax: +41 31 323 11 01

Whistleblowing

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Wer ist ein Whistleblower oder Hinweisgeber?

Ein Whistleblower (to blow the whistle) oder Hinweisgeber ist eine Person, die die zuständige Stelle hinweist auf regelwidriges Verhalten, Missstände, illegales Handeln (z.B. Korruption, Insiderhandel etc.) oder allgemeine Gefahren, von denen sie erfährt. Hinweise an die EFK können von Privaten wie von Bundesangestellten gemacht werden.

Angestellte des Bundes nach Bundespersonalgesetz

Angestellte des Bundes verletzen das Amtsgeheimnis oder verstossen gegen ihre Treuepflicht, wenn sie mit derartigen Informationen/Meldungen an die Öffentlichkeit bzw. an die Presse gelangen. Sie handeln hingegen völlig korrekt, wenn sie in guten Treuen eine Meldung an die zuständige Stelle richten. Die Pflicht zur Meldung an die Strafverfolgungsbehörde, den Vorgesetzten oder die EFK von Vergehen oder Verbrechen, welche von Amtes wegen verfolgt werden, trifft ab dem 1.1.2011 alle Mitarbeitenden des Bundes, welche nach dem Bundespersonalgesetz angestellt sind. Zudem steht es allen Angestellten des Bundes zu, andere Unregelmässigkeiten der EFK zu melden, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder von denen sie erfahren. Die EFK ergreift in der Folge die geeigneten Massnahmen. In beiden Fällen sieht die neue Bestimmung in Artikel 22a Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) vor, dass der hinweisgebenden Person wegen der Meldung keine Nachteile in ihrer beruflichen Stellung erwachsen dürfen.

Finanzaufsicht und Korruptionsbekämpfung

Die EFK ist von Gesetzes wegen verpflichtet, festgestellte Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung oder in der Aufgabenerfüllung der zuständigen Verwaltungseinheit zur Kenntnis zu bringen und sich über die getroffenen Massnahmen Bericht erstatten zu lassen. Aufgrund dieser Funktion ist es ihr möglich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit diskret und vor Ort die Plausibilität der erhobenen Vorwürfe zu prüfen und allenfalls auch Massnahmen anzuordnen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 6.5.2009 zur Motion 09.3286 „Whistleblowing sowie Bericht des Bundesrates über Korruptionsprävention vom 16. Juni 2003", BBI 2003 5144 5153).

Whistleblowing ist ein zentrales Anliegen der internationalen Korruptionsbekämpfung (GRECO, OECD oder UNO). Viele Meldungen dienen der Finanzaufsicht hingegen auch zur Aufdeckung von Schwachstellen in der Organisation und den Arbeitsprozessen. Zum Thema Korruptionsprävention gibt auch die Leitlinie des Eidgenössischen Personalamts (EPA) vom Juni 2009 Auskunft. Broschüre: Korruptionsprävention EPA Hinschauen nicht Wegschauen!

Ablauf / Vorgehen

Meldungen von Privaten wie auch von Angestellten des Bundes an die EFK sind schriftlich per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , Fax oder Post, vor Ort oder telefonisch (Rechtsdienst oder Vizedirektor Huissoud +41 31 323 10 35), persönlich oder anonym möglich.

Die EFK nimmt die eingegangenen Meldungen dankend entgegen. Strafanzeigen werden postwendend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Bei Verdachtsmeldungen müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Abklärungen über das Vorliegen von Straftaten sowie andere Massnahmen erlauben keine Offenlegung des Vorgehens (Vereitelung der Massnahme/Strafverfolgung). Daher macht die EFK keine Rückmeldungen an die hinweisgebende Person über die eingeleiteten Massnahmen, unabhängig davon, ob es sich um einen Straftatbestand handelt oder nicht. In einigen Fällen sind Rückfragen der EFK an die hinweisgebende Person zur Vervollständigung der Information notwendig. Dies ist aber nur möglich, wenn die Person sich zu erkennen gibt.

Vertraulichkeit

Die EFK behandelt die Herkunft der Hinweise grundsätzlich vertraulich. In einem gerichtlichen Verfahren besitzen die Mitarbeitenden der EFK allerdings kein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 4 Finanzkontrollgesetz, SR 614.0). Anonyme Eingaben werden bearbeitet. Sie tragen aber den Nachteil, dass die Zuverlässigkeit der Informationsquelle nicht geprüft werden kann und Rückfragen nicht immer möglich sind.

Besonderer Hinweis

Das oben beschriebene Verfahren ist kein Beschwerdeverfahren. Sind Sie von einer Verfügung direkt betroffen, so handeln Sie bitte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung. Dies gilt insbesondere für Steuerveranlagungen.

Bern, im November 2010