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Aufsicht über den Vollzug im Bereich Arbeitssicherheit

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Das Wesentliche in Kürze

Im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sind in der Schweiz die Suva, die kantonalen Arbeitsinspektorate, die Eidgenössische Arbeitsinspektion sowie Fachorganisationen tätig. Diese Durchführungsorgane sind unter anderem beauftragt, zu überprüfen, ob die Arbeitgeber die vom Unfallversicherungsgesetz (UVG) und von dessen Vollzugsverordnung vorgeschriebenen Massnahmen treffen. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) hat den Auftrag, die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane sowie deren Aufgaben zu koordinieren. Dazu trifft die EKAS mit den betreffenden Organen Leistungsvereinbarungen und legt Leistungskataloge fest. Das jährliche finanzielle Volumen der vereinbarten Leistungen bewegt sich in der Grössenordnung von 123 Millionen Franken. Die Finanzierung wird durch Prämienzuschläge bei der Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sichergestellt, welche die Arbeitgeber der Suva und den privaten Versicherern zahlen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat geprüft, ob die von der EKAS ausgeübte Aufsicht über die Abwicklung der Leistungsvereinbarungen angemessen ist.

Die EFK kommt zum Schluss, dass die Leistungsvereinbarungen sowie das von der EKAS angewandte Kontrollverfahren Mängel aufweisen. Durch das Fehlen von qualitativen Anforderungen an die Interventionsstrategie der Durchführungsorgane einerseits und von Korrekturmassnahmen bei Versäumnissen dieser Organe andererseits ist es nicht möglich, eine effiziente und wirksame Nutzung der gewährten Mittel sicherzustellen.