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Jahresbericht 2024 der EFK: Wachsam über den Einsatz öffentlicher Mittel

20 / 05 / 2025

Medienmitteilung

Herausforderungen auf dem Weg zu mehr Wirtschaftlichkeit und Folgen ungenügender Governance sind Themen, die den Jahresbericht 2024 der Eidg. Finanzkontrolle prägen. Dies schadet dem finanziellen Wohl und dem Vertrauen in Schweizer Institutionen. Der Jahresbericht präsentiert die Ergebnisse ausgewählter Prüfungen und enthält Kennzahlen zur obersten Finanzaufsicht der Schweiz.

Empfehlungen zu Einsparungen haben einen schweren Stand: «Die Umsetzung erweist sich als Knacknuss», führt EFK-Direktor Pascal Stirnimann im Vorwort aus. Sie verzögert sich oder Empfehlungen werden abgelehnt. Zwei Beispiele für Sparpotenzial aus den im letzten Jahr 160 durchgeführten Prüfungen: Bei der Vergabe von Fördergeldern für das Gebäudeprogramm ortet die EFK hohe Mitnahmeeffekte und zu geringe Wirkung – eine Milliarde Franken hätte gespart werden können. Auch im ETH-Bereich wurden bei Forschungsbeschaffungen und einem Bauprojekt Einsparpotenziale nicht genutzt.

Die Relevanz der Governance und Compliance ist ein weiteres Thema, das viele Prüfergebnisse 2024 vereint: Bei der RUAG MRO Holding AG zeigte sich etwa bei drei Prüfungen, dass gute Governance und Compliance nicht nur beschrieben, sondern auch gelebt werden müssen, um Schaden zu verhindern und aufzudecken. Und bei einer neuen Produktionsplattform für Geodaten, forderte die EFK Klärung von der Projektführung, welchen konkreten Nutzen eine 22-Millionen-Investition bringt, bevor sie gesprochen wird.

Der Bericht enthält auch die Vorstellung der neuen EFK-Strategie sowie Kennzahlen zur obersten Finanzaufsicht und weiteren Aufgaben. So wurden im vergangenen Jahr 375 Whistleblowing-Fälle eröffnet (2023: 372).

Politikfinanzierung: Keine Kernaufgabe für die EFK

Im Rückblick auf das abgeschlossene Jahr mit 12 Volksabstimmungen und der erstmaligen Offenlegung der Parteifinanzierung, stellt die EFK eine Verbesserung der Transparenz fest – absolut ist sie nicht. Sie ortet Anpassungsbedarf in den gesetzlichen Grundlagen und sieht ihre eigene Rolle langfristig im Widerspruch zu Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit einer obersten Finanzaufsicht: Die EFK darf nicht den Vollzug wahrnehmen, sondern muss den Vollzug prüfen. Das Führen eines Melderegisters ist dem Wesen nach eine Vollzugs- und Kanzleiaufgabe und darum abzulehnen.