Whistleblowing
Korruptionsprävention und -bekämpfung
Haben Sie einen Verdacht auf Unregelmässigkeiten, Korruptionshandlungen oder andere illegale Handlungen in der Bundesverwaltung oder bei einem Subventionsempfänger? Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sammelt Informationen von Privaten wie von Bundesangestellten. Jedes Jahr erhält sie mehrere Verdachtsmeldungen von Whistleblowerinnen und Whistleblowern. Hinweise an die EFK können von Privaten wie von Bundesangestellten gemacht werden.
Die Pflicht zur Meldung an die Strafverfolgungsbehörde, die Vorgesetzten oder die EFK von Vergehen oder Verbrechen, die von Amtes wegen verfolgt werden, trifft ab dem 1.1.2011 alle Mitarbeitenden des Bundes, die nach dem Bundespersonalgesetz (BPG) angestellt sind. Zudem steht es allen Angestellten des Bundes zu, der EFK andere Unregelmässigkeiten zu melden, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit feststellen oder von denen sie erfahren. Diese Informationen dienen den Prüferinnen und Prüfern der EFK zur Aufdeckung von Schwachstellen in der Organisation und den Arbeitsprozessen.
Für die Meldung genügt ein begründeter Verdacht. Beweise sind nicht erforderlich. In beiden Fällen schützt das Gesetz die hinweisgebenden Bundesangestellten. Ihnen dürfen keine Nachteile in ihrer beruflichen Stellung erwachsen. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) hat eine Broschüre zum Thema «Korruptionsprävention und Whistleblowing» veröffentlicht. EFK-Vizedirektor Eric-Serge Jeannet hat auch einen Artikel und einen Beitrag im Schweizer Monat publiziert.
Herkunft der Meldungen 2019
Personengruppe | Anteil |
---|---|
Angestellte | 44 % |
Externe | 56 % |
Anonym (sämtliche Gruppen) | 79 % |
Bei der EFK eingegangene Meldungen (2011–2019)
Jahr | Anzahl |
---|---|
2019 | 187 |
2018 | 164 |
2017 | 122 |
2016 | 78 |
2015 | 64 |
2014 | 82 |
2013 | 70 |
2012 | 87 |
2011 | 61 |